Barrierefreiheit
Informationen für Verbraucher über unsere barrierefreien Dienstleistungen
Hier: Finanzportfolioverwaltung (Vermögensverwaltung)
(§ 14 Abs.1 Nr.2 i.V.m. Anlage 3 BFSG)
AURETAS family trust GmbH
Überseeallee 10, 20457 Hamburg
Telefon: +49 40 8090779-0
Nach § 14 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit Anlage 3 des BFSG sind wir verpflichtet, für die Allgemeinheit in barrierefreier Form Informationen zur Funktionsweise der angebotenen Wertpapierdienstleistungen zugänglich zu machen. Diese Informationen müssen auch erläutern, wie wir die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit in Bezug auf die von uns angebotenen Wertpapierdienstleistungen erfüllen. Alle Verbraucher sollen einen einfachen Zugang zu den angebotenen Dienstleistungen haben und dabei nicht auf fremde Hilfe angewiesen sein. Für die Informationen ist vorgesehen, dass ihr Schwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates nicht überschreitet. Das bedeutet, dass vorausgesetzt werden kann, dass die wichtigsten Inhalte auch von komplexen Texten zu konkreten und abstrakten Themen verstanden werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Welche Wertpapierdienstleistungen bieten wir an?
2. Zur Finanzportfolioverwaltung (Vermögensverwaltung)
- 2.1 Allgemeine Beschreibung
- 2.2 Was ist „unabhängige“ Vermögensverwaltung?
- 2.3 Was sind Finanzinstrumente?
- 2.4 Weitere Erläuterungen zum Verständnis einer Vermögensverwaltung
- 2.5 Unsere regelmäßigen Informationen über die Vermögensverwaltung
- 2.6 Zur Laufzeit des Vermögensverwaltungsvertrages
- 2.7 Zu den Kosten des Vermögensverwaltungsvertrages
- 2.8 Wann besteht ein Widerrufsrecht?
3. Wie erfüllen wir die Barrierefreiheitsanforderungen?
- 3.1 Barrierefreiheit dieser Information
- 3.2 Barrierefreiheit unserer Webseite
- 3.3 Barrierefreiheit in der Vermögensverwaltung
4. Die zuständige Marktaufsichtsbehörde
1. Welche Wertpapierdienstleistungen bieten wir an?
Wir bieten folgende Wertpapierdienstleistungen an:
- Finanzportfolioverwaltung (Vermögensverwaltung)
- Anlageberatung
- Anlagevermittlung
- Abschlussvermittlung
2. Zur Finanzportfolioverwaltung (Vermögensverwaltung)
Die umgangssprachliche Vermögensverwaltung wird in den gesetzlichen Vorschriften als
„Finanzportfolioverwaltung“ definiert. Für diese Dienstleistung erteilen wir die nachfolgenden
Informationen und verwenden dabei nur noch den umgangssprachlichen Begriff
„Vermögensverwaltung“.
2.1 Allgemeine Beschreibung
Im Rahmen einer Vermögensverwaltung entscheiden wir selbstständig und ohne vorherige
Rücksprache mit Ihnen, welche Finanzinstrumente wir zu welchem Zeitpunkt für Ihr
Wertpapierdepot kaufen oder verkaufen. Wir sind nicht verpflichtet, vorher Ihre Zustimmung
einzuholen. Ein Wertpapierdepot ist ein besonderes Bankkonto, auf dem die Wertpapiere
verbucht sind.
Für die Ausführung der Vermögensverwaltung benötigen Sie neben dem Wertpapierdepot auch ein Verrechnungskonto. Auf diesem sind die Geldbeträge verbucht, mit denen die Wertpapiere gekauft werden. Auf dem Verrechnungskonto werden auch die aus den Verkäufen erzielten Erlöse gutgeschrieben. Ferner werden dem Verrechnungskonto Erträge aus der Vermögensverwaltung gutgeschrieben sowie Kosten belastet. Neben einem Verrechnungskonto in Euro kann es auch eines oder mehrere in einer Fremdwährung geben. Wertpapierdepot und Verrechnungskonten werden nicht von uns, sondern von einer Bank geführt. Diese bilden das sogenannte „Portfolio“.
2.2 Was ist „unabhängige“ Vermögensverwaltung ?
Von „unabhängiger“ Vermögensverwaltung spricht man, wenn der Vermögensverwalter nicht
in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Produkten und Dienstleistungen einer Bank oder
einer Versicherung steht. Die Auswahl der Anlagen soll hier möglichst frei von
Verkaufsinteressen von Banken oder Versicherungen erfolgen.
2.3 Was sind Finanzinstrumente?
Die Vermögensverwaltung bezieht sich auf Anlagemöglichkeiten in Form von
„Finanzinstrumenten“. Zu den Finanzinstrumenten gehören:
- Wertpapiere, zum Beispiel Aktien, Anleihen, Zertifikate und Optionsscheine,
- Anteile an Investmentfonds und
- Derivate.
Immobilien, Edelmetalle (zum Beispiel Gold), Oldtimer, Kunstwerke und Kryptowerte (zum
Beispiel Bitcoin) sind keine Finanzinstrumente. Sie sind daher nicht Gegenstand einer
Vermögensverwaltung.
2.4 Weitere Erläuterungen zum Verständnis einer Vermögensverwaltung
Bei einer Vermögensverwaltung soll Ihr Vermögen in Ihrem Interesse und nach Ihren
individuellen Bedürfnissen angelegt werden. Dazu müssen wir von Ihnen am Anfang einige
persönliche Daten und auch Ihre Wünsche (= das Anlegerprofil) anhand eines Fragebogens
wie folgt ermitteln:
- Ihre Finanziellen Verhältnisse (= Wie hoch ist Ihr Vermögen, Ihr laufendes Einkommenund Ihre laufenden Ausgaben und die sonstigen Belastungen und damit der Betrag,der Ihnen zur Anlage zur Verfügung steht?)
- Ihre Anlageziele (= Was wollen Sie mit der Anlage Ihres Vermögens erreichen?
Beispiele: langfristiger Vermögensaufbau oder Altersabsicherung) - Ihr Anlagehorizont (= Für welchen Zeitraum möchten Sie Ihr Geld anlegen? Langfristig
für mehrere Jahre oder nur kurzfristig für wenige Monate? Wann benötigen Sie das
Geld wieder?) - Ihre Risikobereitschaft (= Welche Wertschwankungen oder Verluste in dem
verwalteten Portfolio sind Sie bereit hinzunehmen?) - Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen (= Sollen ökologische oder soziale Kriterien bei der
Anlage berücksichtigt werden? Beispiele: Sollen Investitionen in bestimmte
Wirtschaftsbereiche ausgeschlossen werden oder bestimmte Umwelt- oder Sozialziele
gefördert werden?) - Ihre Kenntnisse und Erfahrungen bei der Vermögensanlage (= Welchen Wissensstand
über die Risiken mit der Anlage verbundenen Risiken haben Sie?)
Auf Grundlage dieser Angaben empfehlen wir Ihnen sodann für Sie geeignete Anlagestrategie.
Diese Anlagerstrategien müssen darauf ausgelegt sein, dass Ihr Portfolio Ihren Interessen und
Bedürfnissen entspricht. Sie sind Bestandteil des zu schließenden
Vermögensverwaltungsvertrages und binden uns bei der laufenden Auswahl der Anlagen.
Für unser Tätigwerden im Rahmen der Vermögensverwaltung benötigen wir von Ihnen eine
Bankvollmacht. Diese berechtigt uns nur zur Veranlassung von Käufen und Verkäufen auf
Ihrem von der Bank geführten Wertpapierdepot. In der Vollmacht ist es ausgeschlossen, dass
wir Ihre Vermögenswerte auf unser Konto oder auf sonstige Konten übertragen können.
Bevor wir mit Ihnen einen Vermögensverwaltungsvertrag abschließen, informieren wir Sie
auch über die voraussichtlichen Kosten.
In dem Vermögensverwaltungsvertrag sind alle wichtigen rechtlichen Einzelheiten geregelt.
Nach dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages, nach der Eröffnung des
Wertpapierdepots einschließlich des Verrechnungskontos sowie nach Erteilung der Vollmacht
beginnen wir mit der Vermögensverwaltung. Ab diesem Zeitpunkt handeln wir selbstständig
und kaufen und verkaufen für Sie Finanzinstrumente. Dabei berücksichtigen wir bei unseren
Entscheidungen die mit Ihnen vereinbarten Anlagestrategien.
2.5 Unsere regelmäßigen Informationen über die Vermögensverwaltung
Sie bekommen von uns regelmäßige Berichte mit bestimmten Informationen über die
Durchführung der Vermögensverwaltung. In der Regel beziehen sich die
Informationen auf einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum. Das ist der Berichtszeitraum.
Dieser umfasst in der Regel 3 oder 12 Monate. Einige Informationen in dem Bericht beziehen
sich auf einen Stichtag. Dieser Stichtag ist meist der letzte Geschäftstag des Berichtszeitraums.
Die Berichte können die folgenden Informationen enthalten:
- Zusammensetzung und Bewertung Ihres Portfolios (= Welche Finanzinstrumente waren am Stichtag in Ihrem Portfolio enthalten? Wie viel waren die einzelnen Finanzinstrumente am Stichtag wert?
- Wertentwicklung Ihres Portfolios und der Vergleichsgröße (z.B. ein Index), sofern mit Ihnen vereinbart, während des Berichtszeitraums (= Wie hat sich der Wert Ihrer Finanzinstrumente sowie die Vergleichsgröße im Berichtszeitraum entwickelt?)
- Gebühren und Kosten (= Wie hoch waren die Kosten für die Vermögensverwaltung im Berichtszeitraum?)
- Kontostand Ihres Verrechnungskontos zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums
- Eingegangene Zahlungen, zum Beispiel Dividenden und Zinsen
- Einzelne Transaktionen, also Käufe und Verkäufe von Finanzinstrumenten, sofern Sie hierüber keine regelmäßigen Informationen der Depotbank erhalten.
- Geeignetheitserläuterung, also eine Erklärung, wie die veranlassten Käufe und Verkäufe den vereinbarten Anlagestrategien entsprochen haben.
Über die aktuelle Zusammensetzung und die Wertentwicklung Ihres Portfolios informieren wir
Sie üblicherweise viermal im Jahr (jedes Quartal).
Wir informieren Sie auch, wenn die Wertverluste Ihres Portfolios bestimmte Schwellenwerte
übersteigen. Ein Schwellenwert ist erreicht, wenn im Berichtszeitraum der anfängliche Wert
Ihres Portfolios um einen bestimmten Prozentsatz gefallen ist. Im Gesetz ist ein Schwellenwert
von 10 Prozent vorgegeben. Im weiteren Verlauf erhalten Sie immer dann erneut eine
Verlustmitteilung, wenn im Berichtszeitraum der anfängliche Wert Ihres Portfolios um
nochmals 10% gefallen ist. Im Vermögensverwaltungsvertrag können aber auch niedrigere
Schwellenwerte vereinbart werden.
2.6 Zur Laufzeit der Vermögensverwaltung
Der Vertrag über die Vermögensverwaltung hat keine feste Laufzeit. Sie können den Vertrag
jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung kann nicht mündlich erklärt
werden, sondern muss in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen.
Demgegenüber können wir selbst den Vertrag nur unter Einhaltung einer Frist kündigen, die
im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart ist.
2.7 Zu den Kosten der Vermögensverwaltung
Über die Kosten der Vermögensverwaltung erhalten Sie zu Beginn eine gesonderte
Information. Für die Durchführung der Vermögensverwaltung erhalten wir eine regelmäßige
Vergütung. Diese beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Volumens, das wir für Sie
verwalten (sog. fixe Vergütung). Zusätzlich zur fixen Vergütung kann auch eine sog. variable
Vergütung anfallen. Diese wird in Abhängigkeit von der im Berechnungszeitraum erzielten
Wertentwicklung des Portfolios erhoben. Dies erfolgt aber nur dann, wenn die vertraglich
vereinbarte Mindestwertentwicklung übertroffen wurde. Von der über dieser
Mindestwertentwicklung liegenden Wertveränderung wird dann die variable Vergütung mit
einem bestimmten Prozentsatz errechnet. Verluste aus vorherigen Berechnungsperioden
müssen jedoch zuvor ausgeglichen werden.Der Prozentsatz der fixen und ggf. variablen
Vergütung sowie weitere Abrechnungsdetails werden im Vermögensverwaltungsvertrag
vereinbart.
Die Kosten für die Führung des Wertpapierdepots und der Verrechnungskonten durch die Bank
werden von dieser zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Kosten für den Erwerb
oder den Verkauf der Finanzinstrumente.
2.8 Wann besteht ein Widerrufsrecht?
Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vermögensverwaltungsvertrag nicht in unseren
Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, sondern beispielweise über das Internet oder über
das Telefon. Sie können den Vermögensverwaltungsvertrag dann innerhalb von zwei Wochen
widerrufen. In diesem Falle erhalten Sie von uns eine gesonderte gesetzliche Information in
Form der Widerrufsbelehrung. Darin werden Sie über alle weiteren Einzelheiten des Widerrufs
informiert. Die Widerrufsfrist von zwei Wochen beginnt erst dann, wenn der Vertrag
abgeschlossen wurde und wir Ihnen die Widerrufsbelehrung korrekt erteilt haben.
Hinweis: Auch wenn Sie den Vermögensverwaltungsvertrag widerrufen, bleiben die für Sie
erworbenen oder verkauften Finanzinstrumente unberührt. Das heißt, dass die bis zum
Widerruf von uns veranlassten Käufe oder Verkäufe trotz des Widerrufs nicht rückgängig
gemacht werden.
3. Wie erfüllen wir die Barrierefreiheitsanforderungen?
Die gesetzlichen Regelungen verpflichten uns, für die Erbringung der Wertpapierdienstleistung
bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Dies gewährleisten wir wie folgt:
3.1 Barrierefreiheit dieser Information
Diese Informationen stellen wir Ihnen über verschiedene sensorisch wahrnehmbare
Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung. Dies sind:
- Die persönliche Aushändigung in Papierform in unseren Geschäftsräumen.
- Das Vorlesen durch unsere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
- Durch Abrufen von unserer Firmenwebseite.
Die Inhalte dieser Informationen sind in einer verständlichen Sprache formuliert. Das
Sprachniveau B des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird nicht
überschritten.
Das Sprachniveau B2 gilt aber nicht für den Vertrag und die dazugehörenden vorvertraglichen
Informationen.
3.2 Barrierefreiheit unserer Webseite
Über unser Unternehmen und die angebotenen Dienstleistungen können Sie sich auf unserer
Webseite informieren. Die Inhalte unserer Webseite entsprechen den allgemeinen
Grundsätzen an barrierefreie Webinhalte. Diese sind:
- Wahrnehmbarkeit: Möglichst alle Nutzer sollen die Informationen sowie die weiteren Funktionen wahrnehmen können. Hierzu stellen wir sicher, dass zu Bildern, Grafiken und Videos erklärende Alternativtexte abrufbar sind.
- Bedienbarkeit: Möglichst alle Nutzer sollen die Funktionen bedienen können. Dazu stellen wir sicher, dass die Webinhalte mit einer Tastatur bedienbar sind.
- Verständlichkeit: Für möglichst alle Nutzer gestalten wir die Webinhalte lesbar und möglichst in einer einfachen Sprache.
- Robustheit: Die Webinhalte sind mit assistiven Technologien kompatibel. Das heißt sie sind für Programme zum Vorlesen, zum Vergrößern der Texte oder zur Umwandlung von Sprache in Text geeignet.
3.3 Barrierefreiheit der Vermögensverwaltung
Der Vermögensverwaltungsvertrag wird in der Regel in Textform mit Ihrer persönlichen
Unterschrift geschlossen. Auch die anderen Dokumente werden in der Regel in Textform zur
Verfügung gestellt. Bei graphischen Darstellungen in den Dokumenten sind Beschreibungen
beigefügt. Sämtliche Dokumente in Textform können vorgelesen und ausführlich erläutert
werden.
Die Vermögensverwaltung erfolgt nach Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages
grundsätzlich ohne eine weitere persönliche Kommunikation. Wir treffen die einzelnen
Anlageentscheidungen ohne Rücksprache mit Ihnen.
4. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde
Die Bundesländer sind in einem Staatsvertrag übereingekommen, die Marktüberwachung zu
zentralisieren und haben die Schaffung einer „Anstalt des öffentlichen Rechts“ mit dem Namen
„Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und
Dienstleistungen“ (MLBF) beschlossen. Ziel ist eine einheitliche Behandlung und Durchsetzung
der BFSG-Vorgaben in ganz Deutschland.